Ein Video aus Lübeck und der Gehorsam der Medien
In der Lübecker Innenstadt wird geprügelt. Jemand filmt es mit dem Handy und stellt das Video ins Internet. Soweit so normal. Nun aber kommt die Polizei und droht allen, die das Video auf ihren Geräten speichern: „Es reicht, wenn die richtigen Stellen die Wahrheit sehen und dazu ermitteln. Das gehört nicht in die Öffentlichkeit!“
Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Etwas findet in der Öffentlichkeit statt, aber die Polizei meint, das gehöre nicht dorthin. Behördenlogik.
Außerdem meint die Polizei, durch die Verbreitung des Videos „könnten Straftatbestände erfüllt werden“. So wird es in etlichen Medienmeldungen wiederholt. Welche Straftatbestände?
Auf NiUS, dem Portal von Julian Reichelt, ausgerechnet, erfahre ich ausnahmsweise, dass Paragraph 131 des Strafgesetzbuch gemeint sein soll: „Eine Gewaltdarstellung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich – insbesondere durch bildliche Verkörperungen – Gewalt verherrlicht oder verharmlost bzw. hierdurch eine Verletzung der Menschenwürde herbeiführt.“
Tscha, das kommt in Filmen, Romane, Videospielen täglich am laufenden Meter vor. Aber wenn es nicht zu Unterhaltungszwecken erfunden, sondern in Wirklichkeit geschieht und lediglich dokumentiert wird – dann soll es strafbar sein?
Und mal angenommen, ich hätte das Video gespeichert (was ich nicht getan habe; tatsächlich kenne ich nur Screenshots davon) – wie sollte die Polizei mich darob verfolgen? Ist nicht längst allen Internetnutzern bekannt, dass es um die Kapazitäten der Polizei zur Verfolgung von Kriminalität im Internet erbärmlich bestellt ist? Als ich noch häufiger als Reporter mit Polizeibeamten persönlichen Umgang pflegte, verrieten sie mir, dass sie für manche Recherche ihre privaten Rechner nutzen, weil die Maschinen auf der Dienststelle vorsintflutlich wären. Ich bezweifle, dass sich daran inzwischen grundsätzlich etwas geändert hat.
Was ist also von einer Polizei zu halten, die eine leere Drohung ausstößt – und von Medien, die diese kritiklos repetieren? Selbst ernannte „Qualitätsjournalisten“ mögen über NiUS die Nase rümpfen – in diesem Fall hat das Medium ihnen vorgemacht, wie Journalismus geht.
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Inzwischen hat BILD das Video auf seiner Website eingestellt. Gilt die Strafandrohung also nur für Privatpersonen, die das Video auf ihrem Rechner speichern? Hat die Polizei eigentlich Leute, die ihre Veröffentlichungen vorher auf Rechtmäßigkeit und Vernünftigkeit prüfen? Fragen, die Journalisten stellen könnten.

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