Sexueller Missbrauch von Kindern zwischen Justiz und Medien in Fällen aus Stade, Harsefeld und Buxtehude
Über viele Jahre wurden Kinder hundertfach auf einem Campingplatz in Lügde missbraucht, wobei die Behörden zumindest fahrlässig Beihilfe leisteten. Nach der Aufdeckung kam Polizeiversagen hinzu. Mit dem Urteil der Justiz gegen zwei Täter ist der Fall nicht aufgearbeitet. Ein Untersuchungsausschuss im Düsseldorfer Landtag ist mit dem Umfeld befasst, ohne das kein Missbrauch möglich ist.
Mindestens vier Mal hat ein 48-Jähriger aus Stade Webcam-Übertragungen aus Lügde angeschaut, und er besaß fast 43.000 kinderpornografische Bilder und Videos. Das Landgericht Detmold verurteilte ihn zu zwei Jahren auf Bewährung. Anfang November 2019 wurde das Urteil rechtskräftig. Das Umfeld des Mannes kam im Prozess nicht zur Sprache, und in Stade wurde kein weiteres Wort darüber verloren. Als gäbe es keines.
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Hat sich überhaupt ein Verbrechen ereignet? Allein darum kreist die Beweisaufnahme in vielen Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs oder Vergewaltigung.
Sachliche Beweismittel fehlen häufig. Ob auch das Opfer zeitnah medizinisch untersucht wird, sind die Befunde nicht zwingend eindeutig: Ein der Vergewaltigung Beschuldigter erklärt seine Spermaspuren mit einvernehmlichen Geschlechtsverkehr; dass typische Verletzungsmuster fehlen, besagt nicht, dass keine Vergewaltigung stattgefunden hat. Vielfach melden sich die Opfer erst mit Verzögerung bei der Polizei, wenn forensisch ohnehin nichts mehr feststellbar ist – und der Fall ganz von der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin abhängt.
Bei sexuellem Missbrauch von Kindern erschweren weitere Faktoren die Beweisführung. Das Kind selbst begreift vielleicht kaum, was ihm von einer Person seines Vertrauens über bisweilen beträchtliche Zeiträume angetan wird, und hat keine Worte, um seine Anklage vorzubringen. Ist schon für ein erwachsenes Vergewaltigungsopfer die Aussage vor Gericht eine Belastung, kann ein Kind durch die Vernehmung so verstört werden, dass es verstummt.
Erst seit den 1980ern wird Kindesmissbrauch als Delikt öffentlich wahrgenommen und erscheint seither regelmäßig auf den Verfahrenslisten der Gerichte. Schattenseite der diffizilen Beweisführung ist die falsche Verdächtigung. Vorübergehend war es geradezu Mode, bei verhaltensauffälligen Kindern sexuellen Missbrauch zu argwöhnen oder Berührung von Kindern unter Generalverdacht zu stellen. Nachdem der Bann gebrochen war und das bis dahin tabuisierte Thema auf der medialen Agenda stand, machten Erzieher in Kindergärten Schlagzeilen, die ihre Schutzbefohlenen massenhaft missbraucht haben sollten; ist der Vorwurf, der Vater habe sich an seiner Tochter vergangen, zum abgegriffenen Argument in Sorgerechtsverfahren geworden.
So war die Justiz von 1991 bis 1995 mit 750 teilweise grotesken Einzeltaten befasst, die ein Erzieher in Borken und Coesfeld an 63 Kindern begangen haben sollte. Eltern, Erzieher, Gutachter, Anwälte und Medien glaubten an einen „Sexring“ und satanistische Praktiken; die Kinder gaben sogar Außerirdische als ihre Peiniger an. Einmal losgetreten begrub die Lawine der Verdächtigungen alles unter sich, und wer kritische Vernunft anmahnte, wurde als Leugner, Verharmloser, als geistiger Mittäter beschuldigt. Nach zweijähriger Hauptverhandlung erfolgte der restlose Freispruch.
Die hysterischen Reaktionen widerlegen nicht, dass mehr Kinder missbraucht werden, als offenbar wird, und es sich um ein keineswegs exotisches Delikt handelt.
Das Verheerende dieses Verbrechens drängt sich oft nicht geradezu auf. Sexueller Missbrauch von Kindern schließt auch nicht unmittelbar sexuelle Handlungen ein; die Geschlechtsteile müssen gar nicht vorkommen. Es genügt, dass die Berührung sexuell gemeint ist und vom Opfer als erzwungen empfunden wird, um nachhaltig seelisch zu verletzen.
Kontinuierlicher Missbrauch, Wiederholungstaten sind nicht ohne ein schützendes Milieu denkbar. Das Kind, das sich nicht selbst zur Wehr setzen kann, wäre angewiesen auf die Aufmerksamkeit seiner Umgebung und die Bereitschaft anderer, sich dem Täter entgegenzustellen. Zumal solche Strafverfahren, die in Gang kommen, weil eine inzwischen Erwachsene ihre als Kind erlittenen Misshandlungen anklagt, zeigen weitreichende Komplizenschaften zwischen dem Täter und Angehörigen des Opfers, die nicht wahrhaben wollten, was sie sehr wohl wahrnehmen, ihrerseits aus Angst schweigen und den Missbrauch dulden. Der aus dem Wald springende Vergewaltiger ist ebenso die Ausnahme wie Kindesmissbrauch durch einen vollkommen Fremden.
Der erwachsene Mann, der seine sexuellen Gelüste an einem weiblichen Kind stillt, hat außer den in Anwendung kommenden Strafrechtsparagrafen vielleicht nichts gemein mit dem Homosexuellen, der Knaben belästigt. Auch das Umfeld ihrer Taten könnte nicht unterschiedlicher sein: hier die Familie oder der Freundeskreises, dort der Sportverein oder die katholische Jugendgruppe.
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Im August 2001 stand der 34-jährige Mark Holsten [Name geändert] unter der Anklage der sexuellen Nötigung vor Gericht. In seiner Stader Wohnung habe er einem 17-Jährigen von hinten durch die Beine an das Geschlechtsteil gegriffen und die Hand in den Hosenbund zu schieben versucht. Holsten gab Berührungen zu, aber Gewalt habe er nicht angewendet. Und von „einem sexuellen Hintergrund“ könne keine Rede sein.
Er hatte sich im Beisein des 17-Jährigen umgezogen. „Stimmt es, dass du schwul bist?“, fragte ihn der Junge. Sein Onkel war mit Holsten bekannt und hatte etwas erwähnt, dass sich aufdrängte, als der doppelt so alte Mann sich entblößte.
„Ich kann dir zeigen, wie schwul ich bin“, antwortete Holsten und langte zu. Der Überraschte wehrte sich, Holsten ließ ab.
„Ich habe eben eine lockere Art“, rechtfertigte Holsten sich im Prozess. Er habe dem Jungen doch gerade demonstrieren wollen, dass er nicht homosexuell sei. Dann rutschte ihm über den Vorfall die Bemerkung heraus: „Für mich wars ein Schuss in den Ofen.“
Der Junge war im Zuge der Anwerbung für eine ehrenamtliche Rettungsorganisation in der Wohnung. Seit er 13 ist gehörte Holsten dem Verein an: „Das ist mein Lebensinhalt!“ Im Verein betreute er Jugendliche, und er umgab sich mit ihnen, um sie anzuwerben, wie er sagte. Lud sie zu Video-Abenden ein; zuweilen blieben sie über Nacht, „aber ohne Berührungen!“
So offenkundig Holsten auf sexuelle Gefälligkeiten spekulierte, war das beweisbare Geschehen juristisch grenzwertig. Drohung oder gar Gewalt fehlten, eine sexuelle Nötigung erkannte das Gericht nicht, wohl aber eine Beleidigung. Das Verfahren deswegen wurde gegen eine Geldbuße von 500 Mark an eine Kinderhilfsorganisation eingestellt. Ein Urteil wäre womöglich nicht anders ausgefallen, hätte aber zu einer eingetragenen Vorstrafe geführt, wofür der Angeklagte gewissermaßen Bewährung erhielt. „Sie haben ein Problem“, wandte sich der Richter nachdrücklich an Holsten, „arbeiten Sie daran.“
Holsten war Soldat gewesen und erschien bei Gericht in Nato-Oliv. Seit einem halben Jahr arbeitslos hatte er seine Vereinsaktivitäten intensiviert. „Da gab es schon mal was“, begründete ein Vorstandsmitglieds des Vereins, warum er als Zuschauer dem Prozess folgte. 1995 war Holsten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen worden. Im Verein war er bekannt und sogar beneidet für „seinen guten Kontakt mit den Jugendlichen“. Für sich fasste der Vorstand zusammen: „Wenn ein Mann nicht schwul ist, geht er einem Mann gar nicht an die Hose“ – erst Recht nicht, nachdem er deswegen bereits mit der Justiz zu schaffen hatte.
Für den Vorstand war der Fall klar, nachdem er die Befragung des Vereinskameraden durch den Richter erlebt hatte. Er wollte dafür sorgen, dass Holsten aus dem Verein ausgeschlossen werde, um weiteren Vorfällen vorzubeugen. Mochte die Justiz Holsten nicht bestrafen können für etwas, das nicht oder noch nicht geschehen sei, müsse der Verein seiner Fürsorgepflicht obwalten, sagte er.
Ob dieser Vorstand seine Vereinskameraden nicht überzeugen konnte, ob man ihn wegen seiner „guten Kontakte“ bei der Anwerbung nicht entbehren wollte – Holsten verblieb bei den Rettungshelfern. Schließlich ging er zu weit. Im Jahr darauf wurde er wegen Vergewaltigung verurteilt.
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Hat überhaupt ein Verbrechen stattgefunden? Wie glaubwürdig sind die Opfer sexueller Übergriffe? Der regionale Kandidat einer Partei kommentierte als Privatmann den Vergewaltigungsprozess gegen Mark Holsten, dem er nicht beigewohnt und über den er sich durch einen Zeitungsbericht hatte informieren lassen, und legte in einem Leserbrief seine Rechtsauffassung dar: Bestreitet der Angeklagte und steht demnach Aussage gegen Aussage, muss in dubio pro reo angenommen werden, dass das Opfer lügt. Es reicht mithin, das Verbrechen zu bestreiten, um straffrei zu bleiben?
Fast wäre der Fall zum Politikum geworden. Schon der Leserbrief mutete seltsam an. Der Kandidat und seine Genossen meldeten sich selten genug zu Wort – warum gerade diese Urteilsschelte? Der Kandidat wollte es nicht dabei belassen. Eine Erklärung seiner Partei zur Pädophilie mit der Forderung nach Straffreiheit war bereits geschrieben, als offenbar wurde, welchen persönlichen, um nicht zu sagen intimen Anliegen von Parteifreunden das politische Statement zu dienen schien.
Ein mit dem Kandidaten eng befreundeter Funktionär der Partei war einschlägig vorbestraft und hatte Mitte der 1990er die Aufmerksamkeit von Journalisten auf sich gezogen, als sein ehrenamtlicher Umgang mit schwarzafrikanischen Asylbewerbern ins Zwielicht geriet. Strafrechtlich wurden die Vorwürfe nie aufgearbeitet.
Die jungen Männer, die er bevorzugt betreute, waren des Deutschen nicht, des Englischen nur bruchstückhaft mächtig. Sie stiegen stumm in den Bus oder passierten mit geringen Gesten die Supermarktkasse im Dorf, in dem sie untergebracht waren. Der Betreuer war ihr einziger Umgang, dessen Englisch nicht besser war als ihres.
Für die jungen Männer vertrat der Mann alles zugleich: das Amt, das fremde Land, die Deutschen schlechthin. Er sprach, er handelte für sie. Und bei allem Guten, das er dabei tat, ließ er sie ihre Abhängigkeit spüren und genoss die ihm verliehene Macht. Manch junger Fremde war schließlich überzeugt, das Kasernenhofgebaren des Frührentners mit dem Gehstock sei die übliche Art, mit ihnen umzugehen. Einige waren vor Bürgerkriegen geflohen und lebten im Asyl, über das der alte Mann herrschte, weiter in Angst.
Die Anschuldigungen nicht, aber dass Journalisten sie recherchierten, beunruhigte die zuständigen Behörden. Um weitere Nachfragen abzublocken, bevor mehr aufgeklärt werden konnte, wurde dem Betreuer der Umgang mit Asylbewerbern untersagt. Angeblich Geschädigte und Zeugen waren unterdessen in andere Heime verlegt worden.
Die Parteierklärung zur Pädophilie wurde schließlich nicht verschickt. Ein Journalist, der sowohl den Fall Holsten kannte wie die Geschichte des Betreuers, bekam das Schreiben vor der Veröffentlichung zu sehen. Und rief erstaunt auf, als er im Briefkopf den Namen des Betreuers las, dessen Parteiamt ihm neu war. Konsternierte Blicke bei den jungen, betretene bei älteren Politikern in der Runde.
Der Betreuer hatte regionale Prominenz erlangt, weil er sich lautstark für seine Schützlinge eingesetzt hatte. Televisor-Teams bemühten sich seinetwegen aufs Land, er selbst hatte ordnerweise Zeitungsartikel über sich gesammelt. In jeder der Redaktionen, an die die Parteierklärung adressiert würde, gab es noch jemanden, der einige Zeilen über ihn verfasst hatte und das Ende seines Engagements kannte.
Strafrechtsnormen sind nicht sakrosankt und können freilich politisch diskutiert werden. Idealiter sollten Gesetze in einer Demokratie aus solchen Diskussionen hervorgehen. Mit ihrer Erklärung zur Knabenliebe hätte die Partei eine Debatte losgetreten, ohne sie selbst auch nur ansatzweise geführt zu haben.
In praxi ist die Justiz durchaus imstande, im Rahmen der Gesetzeslage zu differenzieren. Der „jungfräuliche“ Mittdreißiger, der seine eigene Homosexualität kaum erkannt hat, und von einem halb so alten ehemaligen Heimzögling mit Erfahrungen auf dem Hamburger Bahnhofsstrich verführt wird, muss nicht wegen „Unzucht mit Abhängigen“ belangt werden. Zwei Mal, 1999 und 2001, sprach das Amtsgericht in Stade ihn frei.
Gestraft war der kaufmännische Angestellte trotzdem. Die Kollegen in seiner Firma lästerten über ihn, sein Chef hatte eine Beförderungssperre verhängt; die Freunde des Jungen, den er seine „erste Liebe“ nannte, riefen ihm auf der Straße Schimpfworte hinterher; sein Ehrenamt als Jugendgruppenleiter bei einer Kirche war er sowieso los.
Der Funktionär war auch ohne sexuelle Zutaten kompromittiert, und seine Partei war nicht vorbereitet, damit umzugehen – weil jene, die über ihn Bescheid wussten, geschwiegen hatten. Politisch über ein Thema zu reden, das man privatim tabuisierte, konnte nur schiefgehen.
Der Journalist hätte seinerseits den Mund halten und warten können, bis die Presseerklärung erschienen wäre, um dann seine Hintergrundinformationen auszunutzen und Zeilengeld zu kassieren für Geschichten, in denen „Pädophilie“ als Totschlagswort in Anwendung käme und von denen neben persönlichen Verletzungen kein politischer Ertrag zu erwarten wäre. Stattdessen setzte er die arglosen unter den Parteigenossen ins Bild und gab Bedenkzeit, die sie nutzten. Der „dirty old man“ wurde lautlos von seinem Amt abgelöst, der übereifrige Kandidat kehrte der Partei den Rücken.
Die wissend schweigsamen Parteigenossen gerieten ihrerseits mit dem Parteiengesetz in Konflikt und mussten sich mehrfach vor den Schiedsgerichten ihrer Partei verantworten, weil sie elementare demokratische Spielregeln missachtet hatten. Als die Gruppierung auf erneute rechtzeitige Warnungen nicht reagierte, musste sie sich damit auseinandersetzen, dass ein Vorsitzender und Kandidat, als sei er eine Art Faust, mit dem Titel eines „Doktor der Metaphysik“ hochgestapelt hatte.
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Ein Fall, der 2004 Schlagzeilen machte, blieb juristisch unentschieden und weist gerade dadurch viele Merkmale auf, die Schuldfeststellungen bei Missbrauchsverbrechen erschweren. In der Gerüchteküche von Harsefeld war das Urteil rasch gefällt, nachdem die Vorwürfe bekannt geworden waren. Die schauerlichsten Geschichten, die Einheimische über den Bürgermeister verbreiteten, gelangten nie in die Medien; einige waren nachweislich falsch.
Fünf Mädchen von 11 und 12 Jahren gaben der Polizei zu Protokoll, was er mit ihnen angestellt haben sollte; ein 14-jähriger Junge, der dabei war, wurde seltsamerweise nicht befragt.
Wie immer waren mehrere Mädchen an einem Donnerstag im September auf der Ponyweide des 68-jährigen Bürgermeisters im Gewerbegebiet Weißenfelde. Reiten, Pferde pflegen. Anna und Andrea, beide 12, waren da, die 11-jährigen Celina und Kerstin, die 15-jährige Melanie und andere. [Alle Namen geändert.]
Seit Jahrzehnten ging das so, bot der Bürgermeister seine Pferde an. An dem Tag hat er sie angefasst, sagte Anna aus. Zwei Mal; in seinem Auto sollte es gewesen sein. Wer Ponys und Reiten wollte, musste in Kauf nehmen, mit Herrn Bürgermeister im Auto zu sitzen. Die Tiere gingen den Mädchen über alles. Anna war seit vier Jahren auf der Weide.
Die einen mochten den gehbehinderten Opa mehr, andere weniger. Er soll auch über so Sachen wie „Sex“ und „Orgasmus“ gesprochen haben. Hätten die Eltern alles erfahren, fürchteten die Mädchen, wäre es aus gewesen mit den Ponys, da hätten sie nie wieder hin gedurft, erklärten sie der Polizei.
Die Hand hat er ihr auf den Oberschenkel gelegt, unters Hemd, in die Hose geschoben, warf Anna ihm vor. Sie wolle das nicht, habe sich gewehrt, sei aus dem Wagen gestiegen. Ein halbes Jahr zuvor, so das Mädchen, hätten die Belästigungen angefangen. Kurz nach Anna soll Celina im Auto gesessen haben, mit Musik. Auch da soll die Hand des Mannes auf den Oberschenkel, unter dem Hosenbund gewesen sein. „Nötigung“, „unsittliche Berührungen“, „sexueller Missbrauch“ sind amtsdeutsche Bezeichnungen des Tatvorwurfs; den Mädchen kam es vor wie „Vergewaltigung“.
Am übernächsten Tag waren sie wieder da. Reiten, Pferdepflege. Der Bürgermeister hatte woanders zu tun. An diesem Sonnabend feierten in einem Festzelt, keine 100 Meter entfernt von der Weide, 4000 Gäste das 50-jährige Jubiläum einer Baufirma. Berühmte Musiker, bundesweit bekannte Politiker traten auf, andere Zelebritäten schauten vorbei.
Dann tauchte der Bürgermeister doch an der Weide auf, soll nach Bier gerochen haben. Aus dem Supermarkt soll er die gerade modischen „Alcopops“, Fläschchen mit einer Alkohol-Limonade-Mischung, mitgebracht haben. Soll dann wieder mit Anna im Auto zudringlich geworden sein.
Celina sagte aus, als sie später selbst mit ihm im Auto war, habe sie ihn zur Rede gestellt. Warum er das mit Anna gemacht habe? Als Antwort soll er sie angefasst haben. Schließlich soll er auch Kerstin nicht in Ruhe gelassen haben.
Sie gerieten in Panik, erzählten die Mädchen. Sie versteckten sich. Der Bürgermeister soll Anna schließlich in der Halle neben der Weide entdeckt und sie an den Armen festgehalten haben. Sie weinte, sie will nach ihm getreten, sich losgerissen haben. Die Mädchen verkrochen sich auf dem Dachboden eines alten Stalls, zogen die Aluminium-Leiter hoch.
Sie tasteten auf ihren Handys nach 110. Celina kam um 17.10 Uhr durch. Zwei Polizistinnen trafen die Kinder mit rotgeweinten Gesichtern an. Als sie fragten, was los sei, brach Anna zusammen.
Der Bürgermeister war schon zu Hause, als er vorläufig festgenommen und zur Harsefelder Wache gebracht wurde. Er nutzte sein Recht zu schweigen. Die Blutprobe ergab 0,0 Promille.
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Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage beim Schöffengericht, zuständig für Haftstrafen zwischen zwei und vier Jahren. Die „Einsatzstrafen“ für fünf Einzeltaten, je sechs Monate Minimum, ergaben zweieinhalb Jahre Gefängnis. Sofern keine Milderungsgründe vorlägen, die Bewährung rechtfertigten. Der Bürgermeister war nicht vorbestraft.
Gestraft war er längst, begraben unter einer Kaskade von Verdächtigungen und Verleumdungen, die Harsefeld, das „Feld der Pferde“, überrollt hatte. Nachdem die Anklageschrift vorlag, gab er seine Ämter auf.
„Wir werden das durchkämpfen“, kündigte sein Anwalt an. Und verordnete dem Mandanten Schweigen. Nur in seiner schriftlichen Rücktrittserklärung äußerte sich der Bürgermeister – nicht zur Sache, sondern den Gerüchten: „Die in der Presse gegen mich erhobenen Vorwürfe sind unbegründet.“ Sein Anwalt brachte Lücken, Unstimmigkeiten in der Darstellung der Mädchen vor.
Unterdessen sammelte ein Anwalt, der die Nebenklagen zweier Familien betroffener Mädchen vertrat, Material zu zehn weiteren Fällen. Bei Zeitungen, Polizei und Staatsanwaltschaft hatten sich Frauen gemeldet, um ihre entsprechenden Erfahrungen auf der Ponyweide zu schildern. Ein Vorfall soll sich ein Vierteljahrhundert zuvor zugetragen haben, einer 15 Jahre vorher, ein weiterer 1995. Die Anklagebehörde sortierte sie als „entweder zu unbestimmt, nicht zu erhärten, relativ geringfügig oder jedenfalls auch verjährt“ aus und zog sie für nicht für das aktuelle Verfahren in Betracht.
Dass Missbrauch erst spät ans Licht gebracht werde, sei nicht ungewöhnlich, erklärte dazu die Diplom-Psychologin einer Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt in Buxtehude. Wegen der Schwierigkeiten kindlicher Opfer, sich zu offenbaren, beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist erst mit dem 18. Geburtstag.
„Kinderschänder sind keine Triebtäter“, betonte die Psychologin. „Jeder Missbrauch wird angebahnt“, die Übergriffe seien „genauestens geplant und geschickt eingefädelt“. Vielfach werden Tiere als Lockmittel eingesetzt.
In erster Linie geht es nicht um Sexualität, sondern um Macht. Drohungen dienen ebenso dazu, den Täter vor Entdeckung zu schützen wie die Opfer in Angst zu versetzen. Ein Kind, das sich wehrt, wird für den Täter uninteressant. Das Fatalste, sagte die Psychologin, seien oft nicht die konkreten Berührungen, sondern der Griff in die Seele des Kindes. Ihre Beratungsstelle verzeichnete seinerzeit 90 Beratungsfälle rund um Buxtehude; die Dunkelziffer schätzte sie um das 10- bis 20-fache höher als die Zahl der Anzeigen.
Die Ponyweide als Falle, die Pferde als Köder – das sei bekannt gewesen und gedeckt worden, urteilten ein Busfahrer, die Dame aus der Südstraße, der arbeitslose Kraftfahrer. Gerüchte waren allerdings schon früher laut geworden, und mehr als ein Fall wurde bei Polizei und Justiz folgenlos vorgetragen.
„Ich klage die Hälfte der Bürger von Harsefeld an“, empörte sich die Mutter von Celina. Die Familie war neu zugezogen, in eine Schlafsiedlung für stadtflüchtige Berufspendler, die sich um ein sicheres Umfeld für ihre Kinder sorgten. Ihre Tochter sei „eigentlich ein starkes Mädchen“, meinte die Mutter; deshalb wohl auch habe sie den Bürgermeister zur Rede gestellt. Vor jenem Septembersonnabend sei ihr nur aufgefallen, dass Celina darauf achtete, dem Bürgermeister nicht zu begegnen, wenn sie zu den Pferden ging.
Der Volkszorn kochte sichtbar über. Die Scheiben des Lebensmittelgeschäfts des Bürgermeisters wurden beschmiert. In einem Laden in Stade ließ eine Frau ein T-Shirt anfertigen mit seinem Konterfei und einer diffamierenden Aufschrift; sie wurde ermittelt und wegen Beleidigung belangt. Während Klatsch und Tratsch eskalierten, blieben die Offiziellen seltsam einsilbig und desinteressiert: „Das Leben muss weitergehen … sein Problem, kein politisches … wir sehen keine Veranlassung zum Handeln.“
Kein Partei- oder Geschäftsfreund, kein Ratsherr, kein Schützenvereinskamerad gab eine Ehrenerklärung ab für den Ex-Bürgermeister. Die Devise der Honoratioren lautete: „Das sollen die Gerichte machen.“ Die können nicht alles richten. Das Gericht hätte nicht die Gerüchte zu beurteilen, die sich explosionsartig über den höchsten Repräsentanten der Gemeinde verbreiteten. Jenseits aller Jurisdiktion sprach es Bände über die Kommune, dass der Meister aller Bürger unter diesen so wenig Freunde hatte und was sie ihm und anderen zuzutrauen bereit waren.
Weniger Hysterie als Zynismus vergiftete monatelang das Klima. Weniger das Verbrechen wurde besprochen als das imaginierte Netzwerk zu seiner Vertuschung. Neubürger wie Celinas Mutter wunderten sich über die althergebrachten, quasi feudalen kommunalen Strukturen, die bei dieser Gelegenheit von „Eingeborenen“ als Selbstverständlichkeit behandelt wurden.
Öffentlich wie privat geäußerter Meinung in Harsefeld erschien die Weide des Bürgermeisters als offenes Geheimnis. Empfanden die einen Schadenfreude über dessen Enthüllung und bezweifelten sogleich, erneut nicht alle Hintergründe zu erfahren, wie bei dieser oder jener anderen Affäre, wie der umstrittenen Straßenplanung, die unter der Ägide des Bürgermeisters mehrfach vor Gericht gescheitert war – traten die anderen weniger zur Verteidigung des Repräsentanten an als für den Ruf ihrer Gemeinde.
Das Scherbengericht hätte am Tatort selbst abgehalten werden müssen: Über den tiefen Riss zwischen denen, die verdrängen wollten, wovon sie nichts Genaues zu wissen vorgaben, und denen, die kategorisch verdammten, worüber sie ebensowenig sicher sein konnten; wer was gewusst und wer worüber geschwiegen hat.
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Vor Prozessbeginn beantragte der Anwalt des Beschuldigten ein Glaubwürdigkeitsgutachten für die Mädchen. Das Gericht folgte ihm und gab eines in Auftrag, das, soweit es veröffentlicht wurde, zwiespältig blieb.
Ein solches Gutachten bringt gleichsam in systematische Form, was intuitiv geschieht, sobald man zweifelt, ob jemand die Wahrheit sagt. Ob eine Aussage in sich stimmig ist, wie sie vorgetragen wird, wie Nachfragen beantwortet werden – das einzuschätzen ist originäre Aufgabe des Gerichts. In Missbrauchsverfahren macht der Einsatz des psychologischen Gutachters Sinn, wenn die Anklage erst nach Jahren erhoben wird und das echte oder vermeintliche Opfer sich bereits in Therapie befand und mit einem Psychologen das, worüber vor Gericht auszusagen wäre, eingehend bearbeitet, Sprachregelungen gefunden hat.
Tatsächliche Traumatisierungen erkennen entsprechend geschulte Gutachter müheloser als Richter, und sie können eventuelle Entstellungen durch vorgängige therapeutische Anstrengungen den Methoden nach, die ihr Fachgebiet sind, präziser abschätzen. Das Gutachten ist jedoch nicht mehr als ein Instrument der Beweismittelerhebung und ersetzt keineswegs die Zeugenaussage, die das Gericht mit den übrigen Beweismitteln abzuwägen hat. Allenfalls ist das Gutachten geeignet, Aspekte der Befragung durch das Gericht zu vertiefen.
Es sei „nicht hinreichend sicher“, dass die Schilderungen „erlebnisbasiert“ seien, hieß es in dem Gutachten über die Harsefelder Mädchen einerseits kategorisch. Andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Mädchen „tatsächlich erlebte Geschehnisse aus der Vergangenheit“ mit dem angenommenen Tatgeschehen vermischt hätten. Unter dem „Öffentlichkeitsdruck“ hätten sie sich möglicherweise verpflichtet gefühlt, die Ereignisse zu dramatisieren.
Blieb offen, was „tatsächlich erlebt“ und was hinzu fantasiert sein mochte: die wiederkehrenden Berührungen im Auto als „Geschehnisse aus der Vergangenheit“ – und die Flucht auf den Dachboden als Erfindung? Wie aber soll eine Dramatisierung durch „Öffentlichkeitsdruck“ aussehen, wenn die Mädchen den Polizistinnen, die auf ihren Notruf reagierten, im Kern dasselbe erzählten wie bei ihren wenige Tage späteren förmlichen Vernehmungen – im ersten Moment dramatisch und glaubwürdig genug, um die Polizei zu veranlassen, den vermeintlichen Täter, einen nicht vorbestraften, hoch achtbaren Bürger, stante pede festzunehmen: jene Geschichte, die sie offenbar Monate später auch der Gutachterin erzählten.
Über die Festnahme des Bürgermeisters wurde zwar zeitnah berichtet, doch ohne Beschreibung des Tatgeschehens. Was sich im Einzelnen auf der Weide zugetragen haben soll – das Auto, die Alcopops, der Stall – stand erst drei Monate später in einer Zeitung. (→ Hamburger Abendblatt) Welcher Vorlage, den Erwartung welcher Öffentlichkeit hätten die Mädchen sich mit einer Übertreibung gegenüber dem, was ihren Notruf veranlasst haben soll, anpassen können?
Die große Aufregung, das Gerede über Geschichten aus der Geschichte setzte jedenfalls erst ein, als sie ihre Aussagen bereits erfahrenen Polizistinnen zu Protokoll gegeben hatten. Aussagen, die auch die Staatsanwaltschaft nicht annehmen ließ, alle fünf Mädchen hätten sich gleichermaßen unter Druck gefühlt und im Nachhinein zu einer Aussage verschworen. Bei anderen, nicht das Sexuelle betreffenden Vorwürfen gegen den Bürgermeister kam das Gutachten ohnehin zu dem Schluss, die Aussagen der Mädchen seien glaubwürdig.
Außerdem sei es wahrscheinlich, dass der Bürgermeister sich der von den Mädchen berichteten sexuellen Beleidigungen schuldig gemacht haben könnte. Die waren jedoch nicht förmlich angeklagt worden. Zum Gegenstand des Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft den schwerwiegenderen sexuellen Missbrauch gemacht.
Der Anwalt der Nebenklage interpretierte das Gutachten dahingehend, dass es nicht behaupte, die Mädchen hätten sich verabredet und aus Böswilligkeit den Notruf gewählt. Vielmehr gehe es von der Annahme aus, die Kinder hätten die Gerüchte, die über den Bürgermeister im Ort kursierten, gekannt und zum Teil nur allgemeines Gerede, aber nicht selbst Erlebtes bei den Vernehmungen wiedergegeben.
Das hätte auf die älteren Mädchen zutreffen können, die allerdings außerdem von eigenen, zurückliegenden Erfahrungen mit dem Bürgermeister berichteten, wohingegen etwa Celina als neu zugezogenes Kind über diesen gerade so viel wissen wie sie rund um die Ponyweide von ihm erfahren konnte – mithin die Erzählungen anderer Mädchen. Was man sich bereits vor Jahren an den Stammtischen des Ortes erzählt hatte und im Zuge des aktuellen Falls überlaut geworden war, war nicht einmal ihren Eltern bekannt, die ausdrücklich begrüßten, dass ihr Kind in der neuen Umgebung so rasch Anschluss gefunden hatte.
„Öffentlichkeitsdruck“ ist ein Argument, das reflexhaft vorgebracht wird, um Lügen zu erklären oder Pannen und Rücksichten zu verteidigen. Das Gutachten, wie gut es auch sein mochte, basierte auf Gesprächen mit den Mädchen. Sofern es sich an zentraler Stelle in seiner Argumentation auf objektive Sachverhalte bezieht, bleibt es fragwürdig.
Selbst bei einem psychiatrischen Gutachten vor dem Schwurgericht beruhen die Angaben zum Lebenslauf des Begutachteten oft nur aus dürren Aktennotizen und vor allem dessen eigenen Angaben. Kann vorkommen, dass während der Hauptverhandlung eine einschlägige Straftat bekannt wird, die der Begutachtete vor dem Gutachter verborgen hatte und auf die dieser keinen Hinweis erhielt – obwohl sie im Übrigen aktenkundig war. Was immer ein Gutachter zu Vorgängen erfährt, die nicht das Seelenleben des Begutachteten betreffen, wird von ihm nicht näher überprüft.
Vielleicht haben die Mädchen unter „Öffentlichkeitsdruck“ ihre Geschichte ausgeschmückt, vielleicht nicht. Bis hierhin gehört das zum Gutdünken der Gutachterin. Hatte sie in ihrem Büro in Bremen in der Zeitung über den Fall gelesen und sich daraufhin Vorstellungen gemacht? Gilt schon die Nachbarschaft als Öffentlichkeit? Oder vielmehr Polizei und Staatsanwaltschaft oder die Zeitung?
Die Mädchen traten nicht im Fernsehen auf, das allerdings auf den Schulwegen lauerte und wahllos Kinder belästigte. In Harsefeld war freilich sofort bekannt, um welche Kinder es sich handelte; aber selbst Celinas Mutter, die schließlich lautstark die Bürger anklagte, beklagte keinen „Öffentlichkeitsdruck“ auf ihr Kind, sondern eine Verschwörung des Schweigens. Nach ersten Medienerfahrungen verstummte sie, enttäuscht darüber, dass „Öffentlichkeitsdruck“ ausblieb.
Der Druck auf diejenigen, die die Aussagen der Mädchen zunächst zu beurteilen hatten, ob sie eine weitergehende Bearbeitung und damit eine Erhöhung der Aufmerksamkeit für ihr eigenes Vorgehen in Betracht zögen, hielt sich in Grenzen. Kamerateams und Nachrichtenagenturen hatten den Fall rasch wieder vergessen.
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Man sieht hinlänglich, welche Fragen sich auftaten allein anhand dessen, was der Justiz vor einer Hauptverhandlung vorlag. Von Polizistinnen und der Gutachterin abgesehen, hatte kein Richter, kein Anwalt die Mädchen auch nur gesehen. Die zuständigen Amtsleute beim Gericht in Buxtehude, die sich begnügten und das Verfahren unter Hinweis auf das Gutachten einstellten, befanden nach Aktenlage.
Sie kannten die Aussagen der Mädchen nur vom Papier – einige mehr, andere weniger ausführlich; unklar, ob die Differenzen auf die Erzählweise der Mädchen oder die Art der Protokollierung durch unterschiedliche Beamte zurückgeht. Videomitschnitte der Vernehmungen wurden nicht angefertigt. Eine möglichst zwanglose Vernehmung im familiären Umfeld ist bei Kindern allemal angemessen, und wenn die fünf Aussagen zweifelhaft gewesen wären, hätten weitere Befragungen, wie jene durch die Gutachterin, erfolgen können, behutsame Befragungen mit laufendem Bild und Ton, falls es denn nötig wäre.
Vielleicht kannten die Amtsleute den Bürgermeister, der seit vier Jahrzehnten in der Kommunalpolitik wirkte, vom Ansehen; schwerlich kannten sie den abgelegenen Tatort, der bei der Prüfung von Zeugenaussagen sehr wohl in Betracht gekommen wäre; kannten kaum die vor Ort umlaufenden Gerüchte, von denen die Staatsanwaltschaft nicht einmal das weiterreichte, was bis zu ihr vordrang. Freilich hatte man auch in Buxtehude von allerhand offenen Fragen gelesen und gehört.
In ihrem Einstellungsbeschluss sagten die Amtsleute keineswegs, es gäbe gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Mädchen. Soweit wollte man aufgrund eines einzigen Gutachtens nicht gehen. Vielmehr mochte man den Zeuginnen die Belastung des Prozesses nicht zumuten. Womit das Medienecho gemeint sein sollte, von dem dieser begleitet worden wäre. Dass die demokratische Rechtsprechung in der Öffentlichkeit stattfindet, kann kein Argument sein, sie zu unterlassen. Dafür vor allem waren Anwälte aus der Region bei der bürgerlichen Revolution von 1848 eingetreten. (→ Revolutionär aus Stade)
Der Justiz stehen ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, Prozessbeteiligte gegen Zudringlichkeiten abzuschirmen. Ein Gericht, das sie nicht nutzt, handelt mindestens fahrlässig. Selbstverständlich hätten die Mädchen nicht vor versammelter Presse ausgesagt. Um die Einschüchterung, als die kindliche Zeugen bereits die Gerichtssaal-Atmosphäre empfinden, in der notwendig einige fremde Gesichter und Gestalten in Roben anwesend sein müssen, zu mindern, waren unlängst im Landgericht Stade, selbstredend mit erbetener medialer Begleitmusik, Videogerätschaften eingeweiht worden, auf die im Bedarfsfall auch die Buxtehuder Amtsleute hätten zugreifen können.
Außerdem ging es seinerzeit in deutschen Gerichtssälen in Wirklichkeit nicht zu wie auf dem Rummelplatz deutscher Fernsehgerichtssäle – oder was man sich im Amtsgericht Buxtehude, wo sich seit vielen Jahren kaum mehr als ein Reporter hatte blicken lassen, unter Medienecho vorstellte. Da liefen keine Kameras mit; da hatte niemand aus dem Publikum Kommentare abzugeben; da redete nur, wer gefragt wurde. Da verließen die Zeugen in der Regel nach ihrer Aussage den Saal und lieferten sich keine Wortgefechte mit den Angeklagten.
Publikum war überhaupt eher selten, und selbst Prozessen, die bundesweit Beobachtung fanden, wohnten im Schwurgerichtssaal zu Stade tatsächlich nur zwei Zuschauer, zwei oder drei Lokalberichterstatter und der Korrespondent einer Nachrichtenagentur der Verhandlung bei, während die eigentlichen Sensationsmacher mit den Kameras höchstenfalls vor der Haustür blieben, um auf Bilder von Zeugen zu lauern, die ihnen leicht durch eine Hintertür entkommen konnten.
Die TV-Kameraden merkten nichts, weil keiner vom Team es für nötig hielt, im Saal zu sitzen und sie sich schon bisher für ihre Off-Texte bei dem bedient hatten, was andere aufschrieben. Deshalb hatten die übrigen Pressevertreter kein Problem damit, solange im Saal auszuharren, bis der oder die gerade Freigesprochenen außer Reichweite der Linsen waren. Und bevor Medien sich wie eine Meute aufführen könnten, wären Justizwachtmeister da.
Gerade das Geschehen im Gerichtssaal – wie → Verbrechensliteratur – macht zwar einen Voyeurismus rege, der aber auch eine strafrechtliche Grenze hat. Die Richtstätte war einer der letzten Orte der Gesellschaft, in dem allzu blanke und schamlose Schaulust ausgeschlossen war und Kameras ausgeschaltet blieben.
Am Buxtehuder Gericht reagierte man zeitweilig empfindlich auf Öffentlichkeit überhaupt, hingegen man in Stade bereit war, Journalisten, die ihre Verantwortung kannten, bei Verfahren, die ohnedies in der Öffentlichkeit erörtert wurden, gerade auch dann zuzulassen, wenn sonstiges Publikum ausgeschlossen wurde. Wollten die Buxtehuder Amtsleute nicht die Mädchen, vielmehr sich selbst vor den Medien schützen – soweit man diese aus dem Fernsehen kannte? Auch eine Art „Dramatisierung durch Öffentlichkeitsdruck“.
Nicht auszuschließen, dass die Kameras nach dem ersten Verhandlungstag kalt geblieben wären, weil die medialen Erwartungen so oder anders nicht erfüllt worden wären – völlig unabhängig vom Gang des Verfahrens, das immerhin für die inzwischen unmittelbar Betroffenen auf eine Weise abgeschlossen worden wäre.
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Monate nachher legte die Staatsanwaltschaft eine andere Akte gegen den Bürgermeister als Beschuldigten an. Und die Dame mit der Augenbinde klappte die Deckel erneut zu.
Generell trägt Justitia eine Verantwortung, die über die Erledigung juristischer Prozeduren hinausreicht. Unter dem Druck der Finanzen werden jedoch Verhandlungen immer kürzer, finden als „Rechtsgespräch“ zwischen Juristen im Hinterzimmer statt, sind die Zeugenaussagen auf auszugsweise Verlesungen von Polizeiprotokollen reduziert. Von Wahrheitsfindung keine Spur. Es kann die Rechtsfindung schon stören, wenn den Opfern Platz eingeräumt wird in einem Prozess, der sich in der Hauptsache dem Täter widmen und zügig über ihn befinden soll.
Die Medien haben sich darauf eingestellt. Wo es nichts mehr zu beobachten oder gar kritisch zu würdigen gibt, können auch gleich die E-Mails von Justizsprechern als Berichte gedruckt werden. Selbst in Prozessen mit großen medialem Widerhall besteht die Berichterstattung in Wahrheit aus einem einzigen Telefonat, das der Redakteur einer Agentur mit einem Amtssprecher geführt hat; beide haben verpasst, was allein Grundlage eines Berichts sein sollte, den „Inbegriff“ der Rechtsprechung, die Hauptverhandlung.
„Wissen Sie eigentlich, was eine Gerichtsverhandlung so besonders macht?“, lässt Thomas Hettche in seinem auf einem authentischen Fall beruhenden Roman Der Fall Arbogast einen Anwalt seinen Mandaten rhetorisch fragen und erläutern: „Sie ist mündlich und unmittelbar. Das bedeutet, dass alles, was für einen Fall von Belang ist, jeder Beweis und jede Zeugenaussage, hier und jetzt zur Sprache kommen muss. Es ist wie Theater, nur wirklich.“
Niemand würde im Feuilleton dulden, woraus die Verbrechenschronik der meisten Tageszeitungen besteht: Der Theaterkritiker schreibt seine Rezension anhand einer Befragung der Garderobenfrau, die sich vielleicht darauf bezieht, was ihr der Regisseur darüber anvertraut hat, wie seine Inszenierung angekommen ist – sofern sie nicht bloß den erstbesten Zuschauer, der seinen Mantel abholen kommt, um seine Meinung gebeten hat, weil sie weiß, dass der Theaterkritiker sie aus seinem Büro anrufen wird, wobei sie kaum etwas von begriffen hat, was ihr der Zuschauer mit der Garderobenmarke hinwarf, weil sie sowieso weder Stück noch Autor kennt. Immerhin hat die Garderobenfrau den einen oder anderen aus dem Ensemble schon mal gesehen; dem Theaterkritiker bedeuten die Schauspieler nur Namen, die er zum ersten und letzten Mal hört. Die drei, vier Stunden, die er ihnen in die Gesichter hätte sehen können, waren sie von vornherein nicht wert.
Gerade für ein Missbrauchsopfer kann die Schaubühne des Gerichtssaals wesentlich werden, indem nicht jeder Auftritt vor dem Tribunal eine unzumutbare Belastung ist. Eine junge Frau, die gerade noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist ihre mehrfache Vergewaltigung als Kind angezeigt hatte, begriff nach jahrelanger Selbstqual ihre Aussage als letzten therapeutischen Befreiungsschlag, wollte die Öffentlichkeit ausdrücklich nicht ausgeschlossen wissen und bedankte sich nach dem Urteil reihum mit Handschlag bei Berufsrichtern, Schöffen, Staatsanwalt, Gutachtern und schließlich dem Beobachter einer Zeitung, in dem sie einen Ausrufer ihrer Leiden sah. Die Verteidigung hatte ein Gutachten beantragt und erhalten, das uneingeschränkt die Glaubwürdigkeit bescheinigte, die niemand im Saal während der Aussage bezweifelt hatte.
„Aussagen von Kindern über einen Missbrauch, die aktiv von den Kindern ausgehen, stellen sich zu mehr als 90 Prozent als zutreffend heraus“, bemerkte Gerhard Mauz zu einem Prozess, der sich im Gegenteil auf Aussagen stützte, die durch „Ausforschungen“ von Eltern, Erziehern und Gutachtern entstanden waren und sich als wertlos erwiesen. Die Justiz darf niemandem blind vertrauen. Keinem einzelnen Gutachten, nur dem eigenen Urteil.
Das Gericht in Buxtehude reklamierte Fürsorge für Opfer, die durch ihre Eltern erklären ließen, aussagen zu wollen. Der einzige, der Interesse daran bekundete, dass kein Prozess stattfinde, war der Beschuldigte. Eine ähnlich kurzschlüssige Rechtsauffassung wie die des Parteikandidaten zum Vergewaltigungsprozess: Aufklärung unterbleibt, weil sie die Zeugen belastet?
Genau darin liegt eine der täglichen Herausforderung der Strafjustiz. Dass die Wahrheit nicht nur dem Täter weh tut. Sie kann selbst denen Leid tun, die nur davon hören. Das ist kein Grund, sich ihr nicht zu stellen, sondern genau dazu gibt es sie, in einem weiteren als nur juristisch-verwaltungstechnischen Sinn. Denn nur Wahrheit kann erleuchten, wie man in anderen Sphären sagen würde.
Die Justiz kapitulierte bei einem Verbrechen, das zwar als besonders verachtenswert gilt, aber ohnedies in der Mehrzahl der Fälle schon deshalb nicht aufgearbeitet werden kann, weil es den Behörden nicht einmal bekannt wird. Der Anzeigebereitschaft von Missbrauchsopfern diente das Ausweichen in dieser Aufsehen erregenden Causa gewiss nicht.
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Hat sich überhaupt ein Verbrechen ereignet? Der Fall bleibt im Internet erhalten, bis die Server abstürzen, und als Geschichte, an der sich die Gemüter scheiden, vor Ort präsent; die Prominenz des Protagonisten garantiert, dass er als Legende überliefert und die Entscheidung, vor der die Justiz sich drückte, so oder so gefällt wird.
Noch heute erzählt man sich die Geschichte von Margarethe Bicker aus Buxtehude, die in den Strudeln eines weltweiten Justizverbrechens unterging. Nicht nur an der Este erinnert man sich an sie, auch Abhandlungen über den Hexenwahn, dem zwischen dem 15. und 18. Jahrhundert in Europa geschätzte 100.000 Frauen zum Opfer fielen, erwähnen sie. Ihre Hinrichtung auf der „Hexenwiese“ vor den Stadttoren, am späteren Bahnhof, war nur eine von mindestens 15 zwischen 1545 und 1613; mit ihr starb am 26. August 1556 eine von vier weiteren Frauen, die sich in der „Fronerei“ am Hafen wechselseitig unter der Folter der Teufelsbuhlschaft beschuldigt hatten. Ihres Standes wegen wurde Margarethe Bickers Name der Nachwelt überliefert, sie war die Frau des Bürgermeisters.
Sie war bereits glücklich aus der Stadt geflohen und hatte nahe Cuxhaven sicheres Asyl gefunden beim Bruder ihres Mannes. Nach einer Weile bezog sie eine neue Zuflucht im Alten Kloster unmittelbar an der Buxtehuder Stadtgrenze. Keiner ihrer mächtigen Fürsprecher erreichte jedoch, dass der Rat sie „in der Stadt und in ihrem Hause ungefährdet und unter Geleit möge sitzen lassen“. Einer Delegation aus Bremer Domherrn wurde nur zugestanden, bei Rechtsgelehrten in Leipzig und Magdeburg ein Gutachten einzuholen. Darin stand wiederum: „Brennt sie!“
Nach 13 Monaten auf der Flucht begab Margarethe Bicker sich selbst in die Hände ihrer Verfolger. Heimlich, unter Stroh versteckt, in einem „Vifership“ überquerte sie die Stadtgrenze und stieg am Marschtor beim Zwinger aus. Am selben Abend entdeckte man sie zu Hause. Ihr Mann konnte erwirken, dass sie einige Tage in Fesseln unter Hausarrest blieb, ehe sie in Eisen gelegt und gefoltert wurde. Was die Bürgermeistersgattin zur Rückkehr motivierte, ist rätselhaft. Die Fallakten verbrannten 1911, nur ein Zeitungsbericht von 1873 bewahrt Zitate daraus. (→ Hexenbrand in Buxtehude)
Den einen wird der Bürgermeister von Harsefeld als Kinderschänder gelten, anderen die Mädchen als Lügnerinnen, die Justiz als Versagerin. Dieser sollte nicht zu viel aufgebürdet werden. Die Gerichte können nicht alles richten. Was sie mit Margarethe Bicker anrichteten, war nur vorübergehend Gesetz und nie Recht.
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Statistische Daten sind Mangelware. 2012 gab die Polizei in Stade an, jährlich mit durchschnittlich 30 Fällen befasst zu sein.
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„Verbrechen haben immer ihre eigene Geschichte, nur als Geschichte kann man sie verstehbar machen“, stellte der österreichische Gerichtspsychiater Reinhard Haller fest. → Hier sind Prozessberichte eingestellt über Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern, die ich für Hamburger Abendblatt und Weser Kurier schrieb.
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Siehe auch
→ Kinderfalle auf Achse. Begehung, Aufklärung und Wirkung zweier Kindermorde in Niederdeutschland 2004/05
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→ Pitavalgeschichten. Eine Übersicht
→ Kriminalgeschichten
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