Urteil für Sprengstoffanschlag in Hamburg-Veddel

Am 17. Dezember 2017 detonierte im Hamburger S-Bahnhof Veddel eine Tüte mit zwei Böllern und mindestens 73 Schrauben, die bis zu vier Meter weit durch die Luft schossen. Es war 17.35 Uhr und Feierabendverkehr in der Station. Zufällig gab es nur ein Opfer, das mit einem Knalltrauma davon kam.

Ein Überwachungsvideo zeigt Stephan K. beim Deponieren der Tüte. Im Prozess vor dem Landgericht Hamburg gestand er zwar den Anschlag, wollte ihn aber nicht so gemeint haben, wie er bereits in den ersten Medienberichten aufgefasst wurde: als rassistisches Attentat. 70 Prozent der Einwohner des Stadtteils Veddel sollen »Migrationshintergrund« haben.

Er habe die Tüte von einem »Kumpel« übernommen und nichts von den Schrauben gewusst, behauptete Stephan K. als Angeklagter. »Ich wollte die Leute erschrecken«, behauptete er, aber niemand verletzten oder gar töten mit seinem »vorgezogenen Silvesterfeuerwerk«.

Das Landgericht Hamburg wies seine Verharmlosungen zurück und erkannte auf versuchten Mord, für das es jetzt zehn Jahre Haft verhängte. Dabei fielen die Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht, die sich bei dem 53-Jährigen auf 18 Jahre Haft belaufen.

Darunter achteinhalb Jahre, die Stephan K. 1993 für Totschlag erhielt. Gemeinsam mit dem später bundesweit bekannten Tostedter Neonazi Stefan S. hatte er im März 1992 auf einen 53-jährigen arbeitslosen Kapitän eingeschlagen, so dass dieser nach drei Tagen starb. (Die Braunen Banditen von Buxtehude & Das Nest in der Nordheide)

Der Fall wird in allen Auflistungen »rechter« Tötungsdelikte genannt und an seinen neonazistischen Bezügen kann kein Zweifel bestehen. Polizei und Justiz haben ihn freilich nie so gesehen. (Totholz Todeslisten)

»Ob Stephan K. aus rechtsradikalen Motiven handelte, ließ sich im Prozess nicht abschließend klären«, schreibt Spiegel online zum aktuellen Fall. Im blick nach rechts heißt es: »Rechte Motive für die Tatausübung konnte das Gericht nicht erkennen, obwohl die rechtsextreme Gesinnung des Verurteilten im Verlauf des Prozesses zur Sprache kam.«

Auch hier gilt der Befund, den nicht erst der so genannte »NSU-Prozess« überdeutlich machte: »Zum Wissen über Neonazismus trägt die Justiz wenig bei.« (Unsterbliche)

Dass der Angeklagte keinen tieferen Einblick in seine Beweggründe gibt, ist in einem wahren Kriminalfall weniger besonders als es den Krimi-Konsumenten erscheint. Das kann und darf das Gericht nicht daran hindern, sie auszuforschen. Kommen neonazistische Motive in Betracht, bemächtigt sich jedoch der Beteiligten eine Art heiliger Scheu.

Werden bei einer Beziehungstat noch die nebensächlichsten Details der Verbindung zwischen Täter und Opfer untersucht, wird die nationalsozialistische Gesinnung eines Angeklagten mit ganz spitzen Fingern angefasst. Kann sie, wie bei Stephan K., nicht übergangen werden, wird sie nicht näher betrachtet, sondern als psychisches Problem des Individuums abgehakt. Weil die Tatmotive von Neonazis partout nicht politisch sein sollen, erübrigt sich die Frage nach Mittätern, Hintermännern, Organisationsstrukturen. (Der Serienmörder, der kein Neonazi sein sollte)

Schon in ihren ersten Pressemitteilungen hatte die Polizei von Stephan K. als »Ex-Neonazi« gesprochen, weil er in jüngster Zeit keiner einschlägigen Straftaten überführt worden war oder an Kundgebungen teilgenommen hatte. Was wie eine Aussage über seine Gesinnung oder seine Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder Partei klang, war keine. Was das »Ex« suggerierte, wusste die Polizei gar nicht oder interessierte sich wie ein Vierteljahrhundert zuvor nicht dafür.

Offenbar erlaubte der Prozess gegen Stephan K. immerhin Einblicke in sein Milieu, wie wenig davon in das Urteil eingeflossen scheint. Seine Ex-Freundin und Mutter seiner zwei Kinder, eine Finanzbeamtin, trug ihre »gesunde, patriotische Einstellung« vor: »Jedes Land hat sein Volk.« Sie »finde es schön, dass ein Schwede seine Schwedin, ein Norweger seine Norwegerin und ein Deutscher seine Deutsche hat.«

Stephan K., der Alkoholiker ohne festen Wohnsitz, sprach mit seinem Sprengsatz keineswegs nur für sich. Wie ausdrücklich er dies nicht tat, welche Anfeuerung und Zustimmung ihm zuteil wurde oder er sich gewiss zu sein glaubte – darauf geben Polizei und Justiz bestenfalls ausweichende Antworten.

Siehe auch Braune Bande. Neonazis in Niederdeutschland